Der Träger
In allen Kindertagesstätten sichert die evangelische Kindergartengemeinschaft
eine kontinuierliche Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder mit dem Ziel allen
Kindern
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gleiche Bildungschancen zu geben
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eine Atmosphäre der Sicherheit und
Geborgenheit anzubieten, damit sie
ein positives Selbstbild aufbauen
können
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die Hilfe und Unterstützung zu geben,
die sie benötigen
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religiöse Bildung als ein zusätzliches
Erfahrungsfeld anzubieten
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ein verlässlicher Begleiter in der
Entwicklung von Selbstständigkeit und
Selbstkompetenz zu sein
In allen Kindertagesstätten verstehen sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
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als Erziehungspartner der Familien und stärken Eltern und Familien in ihren Lebenswirklichtigkeiten.
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Die Kindertagestätte bietet Bildungsangebote für die ganze Familie, knüpft stetig Netzwerke und
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entwickelt adäquate Hilfestellungen.
Informieren Sie sich über die unterschiedlichen Angebote der
Kindertagesstätten in Ihrer Nähe!

Geschäftsordnung der Kindergartengemeinschaft des Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
1. Mitarbeitende 1.1. Pädagogische Mitarbeitende
Der sich aus der Einrichtungsstruktur ergebende Personalschlüssel ist durch das „Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern“ (Kinderbildungsgesetz-KiBiZ) Anlage zu § 19 festgeschrieben. Nach kommunalen Besonderheiten sind Nebenabsprachen gesondert mit den Kommunen Gelsenkirchen und Bochum zu treffen.
1.1.1. Stellenbesetzungsverfahren bei Einrichtungsleitungen
Bei der Besetzung einer Leitungsstelle ist in Ausführung § 9 (1) der Satzung der Kindergartengemeinschaft des Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid unter Berücksichtigung des Vorschlagrechts der Presbyterien, Mitarbeitenden der Kindergartengemeinschaft mit entsprechender Qualifikation und persönlicher Eignung ein Aufstieg zu ermöglichen. Die Einstellung einer Einrichtungsleitung wird in einem Personalausschuss bestehend aus Geschäftsführung, Kindergartenpresbyter oder -presbyterin der beteiligten Gemeinde, Vorsitzender des Presbyteriums der beteiligten Gemeinde, Kirchmeister oder Kirchmeisterin der beteiligten Gemeinde, drei Vertretern und Vertreterinnen aus dem Synodalen Kindergartenausschuss vorbereitet und dem KSV zur Entscheidung vorgelegt.
1.1.2. Einstellungen von pädagogischem Personal
Im Blick auf die Ersteinstellung pädagogischen Personalswird ein Personalausschuss berufen, bestehend aus der Geschäftsführung und drei Mitgliedern des SKA, jeweils ergänzt durch die jeweilige Einrichtungsleitung, sowie den/ der Vorsitzenden des Presbyteriums oder in dessen Stellvertretung den/ der Kindergartenpfarrer/-in oder –presbyter/in der beteiligten Gemeinde, um einen Beschlussvorschlag für den KSV vorzubereiten.
1.1.3. Umsetzungen
Notwendige Umsetzungen des pädagogischen Personals in Folge von Krankheitsvertretungen werden von der Geschäftsführung vorgenommen. Bei strukturell bedingten Umsetzungen entscheidet die Geschäftsführung, nachdem sie eine Vorlage, unter Berücksichtigung der in der Dienstvereinbarung zwischen Kirchenkreis und Mitarbeitenden vereinbarten Kriterien, der MAV, dem SKA, den beteiligten Einrichtungen und Presbyterien zur Stellungnahme vorgelegt hat. Im Konfliktfall haben alle beteiligten Gremien die Möglichkeit den KSV anzurufen. Dieser entscheidet.
1.1.4 Erzieherinnen im Anerkennungsjahr
Die nach Haushaltsplan vorgesehenen Stellen für Erz. i. A. werden nach vom SKA festgelegten Kriterien im Rotationsverfahren den Einrichtungen zugewiesen. Die Besetzung erfolgt durch die Geschäftsführung in Absprache zwischen jeweiliger Einrichtungsleitung.
1.1.5 Praktikumsstellen
Über Einrichtung und Besetzung von Praktikumsstellenentscheidet die Einrichtungsleitung. Ein Anspruch auf haushaltsrelevante Vergütungen besteht nicht.
1.2. Nicht pädagogische Mitarbeitende
1.2.1 Stellenbesetzungen im Bereich Reinigung, Hausmeistertätigkeiten, Hauswirtschaft
entscheidet die Geschäftsführung in Abstimmung mit der jeweiligen Einrichtungsleitung und dem/ der Vorsitzendem des Presbyteriums der beteiligten Gemeinde. Der Personalschlüssel richtet sich nach den Vorgaben der Arbeitszeitwerteberechnung der Evangelischen Küstervereinigung Westfalen-Lippe. Im Konfliktfall entscheidet der KSV.
1.3 Gemeindliches Engagement der Mitarbeitenden
Die Mitarbeitenden der Tageseinrichtung gestalten im Einvernehmen mit dem Presbyterium das gemeindliche Leben im Rahmen des von Gemeindeleitung und Leitung der Tageseinrichtung gemeinsam erarbeiteten Einrichtungsprofils mit. Dieses regelt die Dienstanweisung für pädagogische Mitarbeitende in den Tageseinrichtungen für Kinder.
2. Haushaltsführung
2.1. Barkassenabrechnung
Die Einrichtungsleitung ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Führung der Barkasse der jeweiligen Einrichtung. Die Barkasse ist ¼ jährlich über die Geschäftsführung der Verwaltung zur Abrechnung vorzulegen.
2.2. Sachkosten
Für die sachliche Richtigkeit der Verwendung der Mittel im Sachkostenbereich sowie die Einhaltung des Haushaltsbudgets zeichnet im Rahmen des Haushaltsplanes die Leitung der Einrichtung. Anweisungsberechtigt ist die Geschäftsführung.
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3. Profil der Einrichtungen
3.1. Profil und Konzeptentwicklung
Jede Tageseinrichtung hat in Zusammenarbeit mit dem Presbyterium und unter Berücksichtigung der Gemeindekonzeption und des im Leitbild der Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid vorgegebenen Rahmens ein Profil und eine Konzeption zu entwickeln, die über die Geschäftsführung dem SKA zur Stellungnahme und dem KSV zur Genehmigung vorzulegen sind.
3.2. Aufnahmekriterien und Aufnahmen
Der SKA legt in Absprache mit der Geschäftsführung Kriterien fest, in deren Rahmen die Leitungen in Absprache mit den Presbyterien über Aufnahmen gemäß der von den Kommunen nach Elternbedarfserhebung festgelegten Einrichtungsstruktur entscheiden. Im Konfliktfall entscheidet der KSV.
4. Beteiligung der Gemeinde in der Kindertagesstätte
4.1. Gemeindliche Ausschüsse
Die Gemeinden bilden zur inhaltlichen Mitgestaltung und Begleitung der Arbeit der Tageseinrichtungen für Kinder und zur Stärkung des gemeindlichen Engagements jeweils einen Ausschuss/Beirat dem Mitglieder des Presbyteriums und die Leitungen der jeweiligen Tageseinrichtungen angehören.
4.2. Religionspädagogische Begleitung
Das Presbyterium stellt eine regelmäßige religions- und gemeindepädagogische Arbeit in der Tageseinrichtung durch Pfarrerinnen und Pfarrer und /oder andere Mitarbeitende sicher.
4.3. Kommunikation
4.3.1 Dienstbesprechungen
Der oder die vom Presbyterium beauftragte Pfarrer/ Pfarrerin nimmt regelmäßig an den Dienstbesprechungen der Tageseinrichtung teil. Die Leitungen der Tageseinrichtung nehmen regelmäßig an den Dienstbesprechungen der Kirchengemeinde teil.
4.3.2 Presbyteriumssitzungen
Die Leitung der Tageseinrichtung wird jährlich in die Sitzungen des Presbyteriums zu gegenseitiger Information und Absprachen eingeladen.
4.3.3. Treffen der Kindergartenpresbyterinnen/-presbyter und -pfarrerinnen/-pfarrer
Aus dem Presbyterium werden Kindergartenpresbyter und - presbyterinnen und Kindergartenpfarrer und - pfarrerinnen benannt, die an den unter §11 der Satzung der Kindergartengemeinschaft des Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid beschriebenen Treffen teilnehmen.
4.4. Öffentlichkeitsarbeit
Die Öffentlichkeitsarbeit für die jeweiligen Einrichtungen erfolgt in enger Absprache mit der jeweiligen Kirchengemeinde nach den ortsüblichen gemeindlichen Gegebenheiten.
5. Konfliktfälle
Konfliktfälle in einer Einrichtung sind zunächst im Team, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des / der Vorsitzenden des Presbyteriums zu regeln. Ist keine Lösung herbeizuführen, wird die Geschäftsführung hinzugezogen, die Mitglieder des SKA zur Moderation hinzuziehen kann. Im Konfliktfall zwischen der Einrichtungsleitung und dem Presbyterium, wird die Geschäftsführung hinzugezogen. Bei Konflikten zwischen einer Einrichtungsleitung und der Geschäftsführung bzw. zwischen dem zuständigen Presbyterium und der Geschäftsführung erfolgt eine Moderation durch den SKA. Ist eine Lösung nicht herbeizuführen, entscheidet der KSV nach Anhörung aller Beteiligten.
Satzung für die Kindergartengemeinschaft des Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid
Präambel
Evangelische Kirchengemeinden verstehen ihre Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder als einen im Evangelium begründeten Dienst an Kindern, an Familien und an der Gesellschaft. So formuliert es das Leitbild „ Was uns verbindet - Evangelische Tageseinrichtungen im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid“ (Synodenbeschluss 2000).
Sie nehmen mit ihrer Arbeit eine diakonische, pädagogische und gesellschaftliche Verantwortung wahr und führen ihren Auftrag unter Beachtung der staatlichen Normen durch.
Evangelische Tageseinrichtungen für Kinder sind Teil der christlichen Gemeinde und ein Angebot für Kinder und Eltern, christliche Gemeinde kennen zu lernen und in ihr zu leben.
Ein besonderes Kennzeichen der Tageseinrichtungen im Kirchenkreis ist eine verantwortungsvolle religionspädagogische Arbeit auf der Grundlage christlichen Glaubens, die offen ist für interkulturelle und interreligiöse Begegnung. Ein weiteres Kennzeichen der Tageseinrichtungen im Kirchenkreis ist die gemeinsame Erziehung behinderter und nicht behinderter Kinder.
Ausgehend vom Profil der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid (festgelegt im Leitbild) und den Veränderungen des gesetzlichen Rahmens Rechnung tragend, haben die Kirchengemeinden die Möglichkeit, ihre Einrichtungen in die Trägerschaft des Kirchenkreises zu überführen.
Der Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid bildet durch Beschluss der Kreissynode die Voraussetzung für eine Kindergartengemeinschaft.
Gemäß Artikel 104 Absatz 1 der Kirchenordnung der EKvW erhält sie folgende Satzung:
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§ 1 Grundsätze der Arbeit
(1) Die Arbeit in den Evangelischen Tageseinrichtungen ist eingebunden in die Arbeit der Kirchengemeinden im Kirchenkreis. Die Einrichtungen ergänzen und unterstützen mit ihrer Arbeit die Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder und dienen im Rahmen ihres evangelischen Auftrags der Entwicklung der Persönlichkeit, der Gemeinschaftsfähigkeit sowie eines verantwortlichen Umgangs mit der Umwelt. Sie sind darüber hinaus eine entscheidende Größe im Gemeindeaufbau.
(2) Der Auftrag der Arbeit der Tageseinrichtungen ergibt sich aus den rechtlichen Grundlagen des Landes NRW, den Richtlinien für Tageseinrichtungen für Kinder in der EKvW sowie der beteiligten Kommunalgemeinden. Vor diesem Hintergrund erstellt der Träger der Einrichtung in gemeinsamer Verantwortung mit den Kirchengemeinden und den Leitungen der Einrichtungen ein auf die jeweilige Einrichtung abgestimmtes pädagogisches und religionspädagogisches Arbeitskonzept, welches nach verabredeten Qualitätsstandards zu erarbeiten und in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ist.
§ 2 Kindergartengemeinschaft des Kirchenkreises
(1) Die Kindergartengemeinschaft ist eine Einrichtung des Kirchenkreises. In ihr wirken der Kirchenkreis und die Gemeinden, die die Trägerschaft an die Gemeinschaft übertragen haben, bei der Erfüllung ihres Auftrages zusammen.
(2) Dem Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid werden von den beteiligten Kirchengemeinden alle mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben übertragen, insbesondere
a. Durchführung der Verwaltungsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Trägerschaft der evangelischen Tageseinrichtungen für Kinder stehen,
b. Übernahme der Anstellungsträgerschaft für alle Mitarbeitenden in den Tageseinrichtungen für Kinder (Betriebsübergang nach 613a BGB),
c. Finanzierung der Einrichtungen,
d. Bereitstellung von Finanzmitteln zur Unterhaltung der Gebäude oder Gebäudeteile, in denen sich die Tageseinrichtungen für Kinder befinden.
(4) Die Presbyterien können die Trägerschaft zum Beginn eines Kindergartenjahres durch Presbyteriumsbeschluss auf den Kirchenkreis übertragen.
§ 3 Kreissynode
(1) Die Kreissynode beschließt die Satzung der Kindergartengemeinschaft im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid und entscheidet über Satzungsänderungen.
(2) Sie entscheidet über Veränderungen des Leitbildes für Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid.
(3) Sie beschließt über die zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel.
(4) Sie entscheidet über den Haushaltsplan der Kindergartengemeinschaft einschl. Stellenplan.
(5)Sie nimmt den Jahresabschluss sowie den Jahresbericht entgegen.
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§ 4 Kreissynodalvorstand
(1) Der Kreissynodalvorstand
a. stellt den Jahresabschluss fest und leitet ihn über den Rechnungsprüfungsausschuss an die Kreissynode weiter,
b. nimmt den Jahresbericht des Synodalen Kindergartenausschusses und der Geschäftsführung entgegen und leitet ihn an die Kreissynode weiter.
(2) Er stellt als Anstellungsträger auf Vorlage der Geschäftsführung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein.
(3) Er entscheidet über Gruppenschließungen und die Schließung einer Einrichtung nach Anhörung aller Beteiligten.
(4) Er entscheidet
a. über das Gesamtkonzept für Kindergartenarbeit im Kirchenkreis,
b. über Stellungnahmen zu aktuellen Entwicklungen und daraus resultierenden Konsequenzen im Bereich der Kindergartenarbeit.
§ 5 Synodaler Kindergartenausschuss
(1) Stimmberechtigte Mitglieder des Synodalen Kindergartenausschuss sind
a. eine Pfarrerin oder ein Pfarrer für jeden der sechs Kooperationsräume,
b. ein Presbyteriumsmitglied für jeden der sechs Kooperationsräume,
c. zwei Mitglieder der Leiterinnenkonferenz.
Für jedes stimmberechtigte Mitglied ist eine Stellvertretung zu benennen.
(2.) Beratende Mitglieder des Synodalen Kindergartenausschusses sind
a. ein Mitglied des Kreissynodalvorstandes,
b. die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer der Kindergartengemeinschaft,
c. die der Kindergartengemeinschaft zugeordneten Verwaltungsfachkräfte und Fachberaterinnen/Fachberater,
d. die oder der für die Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher zuständige Berufschulpfarrerin oder Berufsschulpfarrer am Berufskolleg Königsstraße.
(3) Der Synodale Kindergartenausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) Für Einladungen, Verhandlungen und Beschlussfassungen des Synodalen Kindergartenausschusses gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Synodalen Ausschüsse im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid.
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§ 6 Aufgaben des Synodalen Kindergartenausschusses
Der synodale Kindergartenausschuss hat folgende Aufgaben:
a. Entwicklung des Leitbildes für Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Gelsenkirchen und Wattenscheid,
b. Entwicklung und laufende Anpassung eines Gesamtkonzeptes für Kindergartenarbeit im Kirchenkreis,
c. Vorbereitung und Erarbeitung von Stellungnahmen zu aktuellen Entwicklungen und daraus resultierenden Konsequenzen im Bereich der Kindergartenarbeit, gegebenenfalls als Beschlussvorlage für die Kreissynode,
d. Beratung der Geschäftsführung,
e. Moderation in Konfliktfällen durch in der Regel drei dafür aus der Mitte des Ausschusses bestimmte Ausschussmitglieder,
f. Beteiligung bei der Einstellung der Geschäftsführung / Fachberatung,
g. Beteiligung des Vorsitzenden/ der Vorsitzenden oder eines Stellvertreters/ einer Stellvertreterin an Öffentlichkeitsarbeit und Außenvertretung, sowie den Verhandlungen mit den Kommunen,
h. Einladung, Vorbereitung und Durchführung der Treffen der Kindergartenpresbyterinnen und -presbyter und Pfarrerinnen und Pfarrer,
i. Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes.
§ 7 Geschäftsführung
(1) Der Kreissynodalvorstand beruft eine Geschäftsführung.
(2) Die Geschäftsführung bildet im Rahmen der Geschäftsverteilung des Kreiskirchenamtes eine Geschäftsstelle.
(3) Die näheren Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.
§ 8 Aufgaben der Geschäftsführung
(1) Führung der Amtsgeschäfte:
a. Ausführung und Umsetzung des von der Kreissynode festgelegten Haushalts- und Stellenplanes,
b. Vorbereitung der Einstellungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtung von § 9 Absatz 1 lit. a.,
c. Personalbewirtschaftung der Einrichtungen (Einsatzplanung, Vertretungsregelungen, Genehmigung von Urlaub und Fortbildungsfreistellung der Leiterinnen etc),
(2) Wahrnehmung der Außenvertretung und Öffentlichkeitsarbeit unter Beteiligung der/des Vorsitzenden des Synodalen Kindergartenausschusses:
a. Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband,
b. Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe bei der Jugendhilfeplanung / Bedarfsplanung in Absprache mit der Superintendentin oder dem Superintendenten/ dessen Stellvertretung und der oder dem Vorsitzenden des synodalen Kindergartenausschusses,
c. Zusammenarbeit mit den übrigen Ausschüssen gemäß Geschäftsordnung der Kreissynode,
(3) Informationspflicht gegenüber den Presbyterien, dem Synodalen Kindergartenausschuss, dem Kreissynodalvorstand über aktuellen Entwicklungen und gesetzliche Veränderungen, die die Tageseinrichtungen für Kinder betreffen.
a. Erstellung eines Jahresberichtes und der Jahresrechnung für die Kreissynode,
b. regelmäßige Gespräche mit den Vorsitzenden der Presbyterien, bzw. der von den Presbyterien Beauftragten (mindestens zweimal jährlich).
(4) Vorbereitung möglicher Satzungsänderungen für die Kreissynode in Zusammenarbeit mit dem Synodalen Kindergartenausschuss.
(5) Entwicklung und Organisation von Aus- Fort- und Weiterbildungsangeboten und Konzepten für die Mitarbeitenden.
(6) Vorbereitung und Leitung der Leiterinnenkonferenzen.
(7) Die Geschäftsführung arbeitet eng mit dem Synodalen Kindergartenausschusses zusammen.
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§ 9 Presbyterien
-
Die Presbyterien wirken an der Arbeit, der Leitung der Einrichtungen und der Kindergartengemeinschaft mit.
a. Das Presbyterium hat bei der Besetzung der Leitungsstelle einer Einrichtung ein Vorschlagsrecht. Eine Vertretung des Presbyteriums ist frühzeitig in das Verfahren einzubeziehen.
b. Im Konfliktfall entscheidet der Kreissynodalvorstand nach Anhörung aller Beteiligten.
(2) Das zuständige Presbyterium entsendet Presbyteriumsmitglieder in den Rat der Tageseinrichtungen.
(3) Es verantwortet die sachgerechte Verwendung von Spenden.
(4) Die Kirchengemeinden bleiben Eigentümer der Betriebstätten. Näheres regeln Vereinbarungen im Blick auf eine Nutzungsüberlassung, die den Kirchenkreis wirtschaftlich dem Eigentümer gleichstellt.
(5) Über die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen Presbyterium und Kirchenkreis wird ein Vertrag geschlossen, der insbesondere folgende Bereiche regelt:
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Profil- und Konzeptentwicklung,
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inhaltliche Zusammenarbeit,
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Öffentlichkeitsarbeit,
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Aufnahmekriterien und Aufnahmen,
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gemeindliches Engagement,
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Beteiligung der Gemeinde in der Kindertagesstätte.
§ 10 Dienst- und Fachaufsicht
(1) Dienst- und Fachaufsicht sind, unbeschadet der Bestimmungen der Kirchenordnung, wie folgt geregelt:
a. Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung/Fachberatung liegen bei der Superintendentin, dem Superintendenten,
b. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Geschäftsführung sowie die Leitungen der Einrichtungen liegen bei der Geschäftsführung,
c. Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden in den Einrichtungen liegen bei der Leitung der Einrichtungen.
(2) Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 11 Treffen der Kindergartenpresbyterinnen/-presbyter
und -pfarrerinnen/-pfarrer
Die Kindergartenpresbyterinnen und -presbyter und – pfarrerinnen und -pfarrer treffen sich in der Regel zwei Mal im Jahr. Mit dem Treffen verbinden sich Fortbildungseinheiten sowie regelmäßiger Erfahrungsaustausch.
§ 12 Treffen der Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder
(1) Die Geschäftsführung lädt alle 6-8 Wochen die Leiterinnen und Leiter der Tageseinrichtungen für Kinder zur Leiterinnenkonferenz ein, um Informationen über fachliche, politische und kirchliche Entwicklungen zu sammeln, zu analysieren, zu bewerten und zu kommunizieren.
(2) Die Leiterinnenkonferenz gibt Empfehlungen zum pädagogischen und religionspädagogischen Arbeitskonzept sowie zur Qualitätsentwicklung in den Tageseinrichtungen für Kinder.
(3) Die Leiterinnenkonferenz entsendet aus ihrer Mitte zwei Leiterinnen/Leiter in den Synodalen Fachausschuss.
§ 13 Finanzierung der Betriebskosten
Die Finanzierung der Betriebskosten der Tageseinrichtungen wird gemäß der Finanzsatzung des Kirchenkreises Gelsenkirchen und Wattenscheid durch Beschluss der Kreissynode geregelt.
§ 14 Ev. Kinder- und Jugendhaus gGmbH
Die Bestimmungen der Satzung findet eine analoge Anwendung auf das Leitungsgremium des Ev. Kinder- und Jugendhauses gGmbH.
§ 15 Kündigung
Die Übertragung der Trägerschaft an den Kirchenkreis kann vom jeweiligen Presbyterium mit einer einjährigen Frist zum Ende eines Kindergartenjahres (i.e. 1. August eines Jahres) gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des Kindergartenjahres 2010/2011.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung und Veröffentlichung am 01. Mai 2008 in Kraft.
